Rechtssatz RS0056143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056143
Entscheidungsdatum
04.09.1989
Rechtssatz
Da gemäß § 56 Abs 2 DSt 1872 die Einbringlichmachung von Geldbußen durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen ist, obliegt diesem (und nicht dem Disziplinarrat) auch die Entscheidung über die Gewährung von Ratenzahlungen, wobei die Bestimmungen des § 409 a StPO analog zu berücksichtigen sind.Da gemäß Paragraph 56, Absatz 2, DSt 1872 die Einbringlichmachung von Geldbußen durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen ist, obliegt diesem (und nicht dem Disziplinarrat) auch die Entscheidung über die Gewährung von Ratenzahlungen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 409, a StPO analog zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056143
Dokumentnummer
JJR_19890904_OGH0002_000BKD00050_8900000_001