Rechtssatz RS0056165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056165
Entscheidungsdatum
03.04.1995
Rechtssatz
Die Disziplinarbeschuldigte hat im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens nicht nur die ihr eingeräumte Frist von drei Monaten nicht eingehalten, sondern auch zwei Urgenzen des Bezirksgerichtes nicht beachtet, sodaß sich der zuständige Richter veranlaßt sah die Beschuldigte im Rechtshilfeweg einvernehmen zu lassen, einen Verweis gemäß § 19 AußStrG auszusprechen und schließlich die Anzeige an den Disziplinarrat zu erstatten.Die Disziplinarbeschuldigte hat im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens nicht nur die ihr eingeräumte Frist von drei Monaten nicht eingehalten, sondern auch zwei Urgenzen des Bezirksgerichtes nicht beachtet, sodaß sich der zuständige Richter veranlaßt sah die Beschuldigte im Rechtshilfeweg einvernehmen zu lassen, einen Verweis gemäß Paragraph 19, AußStrG auszusprechen und schließlich die Anzeige an den Disziplinarrat zu erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056165
Dokumentnummer
JJR_19950403_OGH0002_006BKD00007_9400000_001