Rechtssatz RS0056175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056175
Entscheidungsdatum
08.11.1993
Rechtssatz
Es widerspricht unbestrittener Standesauffassung, die Vernehmung von Zeugen zu beantragen, von denen bekannt ist, daß sie nicht existieren oder keine Kenntnis von relevanten Vorfällen haben (vgl hiezu AnwBl 1992,580; AnwBl 1991,99 ua). Durch eine derartige Vorgangsweise werden gesetzliche Möglichkeiten mißbräuchlich in Anspruch genommen.Es widerspricht unbestrittener Standesauffassung, die Vernehmung von Zeugen zu beantragen, von denen bekannt ist, daß sie nicht existieren oder keine Kenntnis von relevanten Vorfällen haben vergleiche hiezu AnwBl 1992,580; AnwBl 1991,99 ua). Durch eine derartige Vorgangsweise werden gesetzliche Möglichkeiten mißbräuchlich in Anspruch genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056175
Dokumentnummer
JJR_19931108_OGH0002_002BKD00002_9300000_001