Rechtssatz RS0056177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056177
Geschäftszahl
Bkd53/71; Bkd53/72
Entscheidungsdatum
05.03.1973
Rechtssatz
Wenn ein Vergleich unter Umgehung des gegnerischen Vertreters in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes mit dem Gegner besprochen wird, ist es unentscheidend, ob hiedurch Nachteile für diesen unvertreten gebliebenen Gegner eingetreten sind oder ob dies für ihn von Vorteil war. Es genügt, daß der Anschein erweckt wurde, es werde der Anwalt der Gegenseite bewußt umgangen, um eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- Bkd 53/71
Entscheidungstext OGH 10.04.1972 Bkd 53/71
Veröff: AnwBl 1974,452
- Bkd 53/72
Entscheidungstext OGH 05.03.1973 Bkd 53/72
Beisatz: Auch in "eigener Sache" ist die Umgehung des gegnerischen Vertreters standeswidrig. (T1) Veröff: AnwBl 1975,501
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056177
Dokumentnummer
JJR_19720410_OGH0002_000BKD00053_7100000_001