Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0056177×

Rechtssatz RS0056177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0056177

Geschäftszahl

Bkd53/71; Bkd53/72

Entscheidungsdatum

05.03.1973

Rechtssatz

Wenn ein Vergleich unter Umgehung des gegnerischen Vertreters in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes mit dem Gegner besprochen wird, ist es unentscheidend, ob hiedurch Nachteile für diesen unvertreten gebliebenen Gegner eingetreten sind oder ob dies für ihn von Vorteil war. Es genügt, daß der Anschein erweckt wurde, es werde der Anwalt der Gegenseite bewußt umgangen, um eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/71
    Entscheidungstext OGH 10.04.1972 Bkd 53/71
    Veröff: AnwBl 1974,452
  • Bkd 53/72
    Entscheidungstext OGH 05.03.1973 Bkd 53/72
    Beisatz: Auch in "eigener Sache" ist die Umgehung des gegnerischen Vertreters standeswidrig. (T1) Veröff: AnwBl 1975,501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056177

Dokumentnummer

JJR_19720410_OGH0002_000BKD00053_7100000_001