Rechtssatz RS0056191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056191
Geschäftszahl
9Bkd1/94; 10Bkd2/94; 16Bkd3/07
Entscheidungsdatum
19.05.2008
Rechtssatz
Verbale Beleidigung eines Richters.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 1/94
Entscheidungstext OGH 09.05.1994 9 Bkd 1/94
- 10 Bkd 2/94
Entscheidungstext OGH 09.05.1994 10 Bkd 2/94
Vgl auch; Beisatz: Die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten: "Was machen Sie hier überhaupt noch, um diese Zeit sind Sie doch ohnehin immer am Attersee!" war grob ungehörig und zur Wahrung der Interessen seines Mandanten nicht erforderlich. (T1)
- 16 Bkd 3/07
Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 3/07
Auch; Beisatz: Die Äußerung des Disziplinarbeschuldigten: „... wenn Sie überhaupt dazu in der Lage sind, bis drei zu zählen" gegenüber der Richterin während der Streitverhandlung war unsachlich und erkennbar beleidigend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056191
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19940509_OGH0002_009BKD00001_9400000_001