Rechtssatz RS0056209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056209
Geschäftszahl
Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92); 14Bkd1/97; 6Bkd7/09; 22Ds6/17b
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Der Vorwurf einer Falschprotokollierung ist so schwerwiegend, dass er auch dann ein Disziplinarvergehen bildet, wenn er fahrlässig erhoben wurde, obwohl sich der Disziplinarbeschuldigte an den falsch behaupteten Vorgang gar nicht mehr verlässlich erinnern konnte.
Entscheidungstexte
- Bkd 43/90
Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90
- 14 Bkd 1/97
Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 1/97
Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf einer Falschprotokollierung in Kenntnis seiner Unrichtigkeit ist jedenfalls standeswidrig. (T1)
- 6 Bkd 7/09
Entscheidungstext OGH 26.07.2010 6 Bkd 7/09
Vgl auch; Beisatz: Der vom Disziplinarbeschuldigten in einem Schriftsatz wahrheitswidrig erhobene Vorwurf, die Richterin habe eine Formulierung in ihrem Aktenvermerk offenbar nur deshalb so gewählt, „um endlich ihre Ruhe zu haben“ und die Formulierungen im Aktenvermerk hätten „nicht dem Verhandlungsverlauf entsprochen“, ist disziplinär. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten, der diese inkriminierten Äußerungen enthielt, vom Gericht zurückgewiesen und daher prozessual nicht wirksam wurde, weil der Schriftsatz unter anderem auch einem anderen Verfahrensbeteiligten gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt und so auch Dritten bekannt geworden war. (T2)
- 22 Ds 6/17b
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 6/17b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056209
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_005