Rechtssatz RS0056220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056220
Geschäftszahl
Bkd66/66; Bkd53/79
Entscheidungsdatum
03.03.1980
Rechtssatz
Die bewußt unrichtige Bekanntgabe von Tatsachen durch einen Rechtsanwaltsanwärter gegenüber dem Vertreter der Gegenseite stellt, auch wenn sie auf Weisung des "Chefs des Rechtsanwaltsanwärters" erfolgt, einen Verstoß gegen § 2 DSt dar.Die bewußt unrichtige Bekanntgabe von Tatsachen durch einen Rechtsanwaltsanwärter gegenüber dem Vertreter der Gegenseite stellt, auch wenn sie auf Weisung des "Chefs des Rechtsanwaltsanwärters" erfolgt, einen Verstoß gegen Paragraph 2, DSt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056220
Dokumentnummer
JJR_19680916_OGH0002_000BKD00066_6600000_001