Rechtssatz RS0056228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056228
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Norm
DorotheumsbedienstetenG allg
VBG 1948 §1
Rechtssatz
Die Herausnahme von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen, aus dem VBG steht der analogen Anwendung der zum VBG ergangenen Rechtsprechung nicht entgegen, weil das DorotheumsbedienstetenG kein Gegensatz zum VBG, sondern nur eine Norm ist, die den besonderen Verhältnissen für Bedienstete des Dorotheums Rechnung trägt.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056228
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00089_7600000_002