Rechtssatz RS0056246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056246
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Norm
DO für VB des Dorotheums 29.04.1969 §1 Abs3
Rechtssatz
Die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind seit dem mit Bundesgesetz vom 08.11.1978, BGBl 1979/66, angeordneten Eigentumsübergang des Vermögens des Dorotheums auf die Dorotheum Auktions - , Versatz - und Bank - GmbH (§ 1) Arbeitnehmer dieser Gesellschaft (§ 3). Sie unterliegen daher kraft der Rechtsform als Kaufmann (§ 5 HGB, § 61 Abs 3 GmbHG) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AngG (Art der zu leistenden Dienste) dem Anwendungsgebiet des AngG, sofern es sich nicht um öffentlich - rechtliche Bedienstete handelt.Die in einem Dienstverhältnis zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind seit dem mit Bundesgesetz vom 08.11.1978, BGBl 1979/66, angeordneten Eigentumsübergang des Vermögens des Dorotheums auf die Dorotheum Auktions - , Versatz - und Bank - GmbH (Paragraph eins,) Arbeitnehmer dieser Gesellschaft (Paragraph 3,). Sie unterliegen daher kraft der Rechtsform als Kaufmann (Paragraph 5, HGB, Paragraph 61, Absatz 3, GmbHG) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AngG (Art der zu leistenden Dienste) dem Anwendungsgebiet des AngG, sofern es sich nicht um öffentlich - rechtliche Bedienstete handelt.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056246
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00139_8600000_002