Rechtssatz RS0056249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056249
Geschäftszahl
Bkd74/90; Bkd102/89
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 I
RL-BA 1977 §47
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat nach § 1 Abs 1 DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 StGB).Ein Rechtsanwalt hat nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12, StGB).
§ 47 RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (vgl VfGH vom 27.09.1990, V 95, 96/90 - 9).Paragraph 47, RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen vergleiche VfGH vom 27.09.1990, römisch fünf 95, 96/90 - 9).
Entscheidungstexte
- Bkd 74/90
Entscheidungstext OGH 29.04.1991 Bkd 74/90
- Bkd 102/89
Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 102/89
Vgl auch; Beisatz: Zu einem vorbeugenden aktiven Handeln zwecks Verhinderung der Veröffentlichung von Bildern, die in Zeitungsarchiven gesammelt sind, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056249
Dokumentnummer
JJR_19910429_OGH0002_000BKD00074_9000000_001