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Rechtssatz RS0056251×

Rechtssatz RS0056251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0056251

Geschäftszahl

10Bkd2/93; 22Os4/15a

Entscheidungsdatum

09.11.2015

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,29 Promille einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und dabei andere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt, verstößt damit in einem in der öffentlichen Meinung besonders sensiblen Bereich gegen die Grundregeln des Verantwortungsbewusstseins im Straßenverkehr. Er erweckt damit in der immer zu Generalisierungen neigenden Öffentlichkeit den Eindruck, daß "auch die Rechtsanwälte" das Verbot des Fahrens im alkoholisierten Zustand mißachten. Das festgestellte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ist daher so schwerwiegend, daß auch eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis genügt, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 2/93
    Entscheidungstext OGH 12.07.1993 10 Bkd 2/93
  • 22 Os 4/15a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 4/15a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille verschuldeter Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen schwer verletzt wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19930712_OGH0002_010BKD00002_9300000_001