Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0056252×

Rechtssatz RS0056252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0056252

Geschäftszahl

Bkd25/86

Entscheidungsdatum

15.12.1986

Rechtssatz

Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts, der sich in einer Rundfunksendung den Hörern als Rechtsanwalt anbot, einen Teil der Kollegschaft als geschickter und den anderen Teil als weniger geschickt bezeichnete, und der sich im Zusammenhang mit einem Autokauf in einer Tageszeitung abbilden und als Rechtsanwalt in römisch zehn. bezeichnen ließ. Hingegen kann in der bloßen Namensnennung samt Berufsbezeichnung in einer Rundfunksendung, in der Rechtsauskünfte erteilt werden, kein Disziplinarvergehen erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 25/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 Bkd 25/86
    Veröff: AnwBl 1988,92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056252

Dokumentnummer

JJR_19861215_OGH0002_000BKD00025_8600000_002