Rechtssatz RS0056254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056254
Entscheidungsdatum
27.03.1972
Rechtssatz
Es begründet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwalt dem an einem gerichtlich angeordneten Augenschein in der Wohnung des Mandanten teilnehmenden Vertreter (Rechtsanwaltsanwärter) der Gegenpartei diesbezüglich die "Beteiligung an einem Hausfriedensbruch" vorwirft und die Verständigung der Funkstreife androht, falls er nicht sofort die Räume verläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056254
Dokumentnummer
JJR_19720327_OGH0002_000BKD00008_7200000_001