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Rechtssatz RS0056255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056255

Geschäftszahl

3Ob633/82

Entscheidungsdatum

15.12.1982

Rechtssatz

Der Fall, daß die schwere Geisteskrankheit der Beklagten deshalb keinen Eheaufhebungsgrund bildet, weil sie sozusagen offenkundig ist und im Zeitpunkt der Eheschließung im vollen Umgang erkennbar war liegt dann nicht vor, wenn es sich auch beim Kläger nicht um einen geistig normalen, sondern um einen leicht schwachsinnigen Menschen handelt, der nicht ohne weiteres das gleiche Urteilsvermögen besitzt wie ein geistig gesunder Mensch.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 633/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056255

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0030OB00633_8200000_001