Rechtssatz RS0056256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056256
Geschäftszahl
6Bkd1/92; 10Bdk4/10; 19Ob3/14a
Entscheidungsdatum
03.12.2014
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §2
RL-BA 1977 §3
RL-BA 1977 §4
Rechtssatz
Nach den §§ 2 bis 4 RL-BA 1977 und der gefestigten Standesauffassung darf ein Rechtsanwalt auch dann, wenn dies über den Umweg eines von ihm maßgeblich beeinflußten Vereines geschieht, eine Verbindlichkeit nur dann eingehen, wenn er sich deren Erfüllung sicher sein kann; wird die Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten zweifelhaft, so sind zur Verhinderung weiterer Schäden unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, welche die Rechtsordnung zur Schadensminderung bietet, sodaß insbesondere ohne Verzug der Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen ist.Nach den Paragraphen 2 bis 4 RL-BA 1977 und der gefestigten Standesauffassung darf ein Rechtsanwalt auch dann, wenn dies über den Umweg eines von ihm maßgeblich beeinflußten Vereines geschieht, eine Verbindlichkeit nur dann eingehen, wenn er sich deren Erfüllung sicher sein kann; wird die Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten zweifelhaft, so sind zur Verhinderung weiterer Schäden unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, welche die Rechtsordnung zur Schadensminderung bietet, sodaß insbesondere ohne Verzug der Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Bkd 1/92
Entscheidungstext OGH 25.10.1993 6 Bkd 1/92
- 10 Bdk 4/10
Entscheidungstext OGH 14.02.2011 10 Bdk 4/10
Vgl aber
- 19 Ob 3/14a
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss wissen, welche Fristen und Termine bei Kündigungen von Mitarbeitern einzuhalten sind. Wenn ihm dabei Fehler unterlaufen, muss er für die finanziellen Auswirkungen unverzüglich einstehen. Ist er dazu nicht in der Lage, darf er es nicht auf Exekutionsführungen oder auf von dritter Seite gestellte Konkursanträge ankommen lassen, sondern muss versuchen, Zahlungserleichterungen zu verhandeln. Gelingt ihm dies nicht, hat er entweder selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten. Aufgrund der damit verbundenen negativen Publizitätswirkungen bedeutet jede Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen aktiven Rechtsanwalt eine gravierende Beeinträchtigung der Reputation des Anwaltsstandes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056256
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19931025_OGH0002_006BKD00001_9200000_002