Rechtssatz RS0056261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056261
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Norm
DorotheumsbedienstetenG §5
DorotheumsbedienstetenG §6
Rechtssatz
Die §§ 5 und 6 stellen zwischen Beschäftigung und Entlohnung eine derartige Beziehung her, daß die Grundsätze der Rechtsprechung über eine Einstufung nach der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, die für den Bereich des VBG gelten, auch hier herangezogen werden müssen.Die Paragraphen 5 und 6 stellen zwischen Beschäftigung und Entlohnung eine derartige Beziehung her, daß die Grundsätze der Rechtsprechung über eine Einstufung nach der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, die für den Bereich des VBG gelten, auch hier herangezogen werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056261
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00089_7600000_003