Rechtssatz RS0056263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056263
Entscheidungsdatum
16.10.1989
Norm
DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §45
Rechtssatz
Die Veröffentlichung eines Fachartikels durch einen Rechtsanwalt auch außerhalb von Fachzeitschriften in sonstigen Publikationen ist standesrechtlich nicht bedenklich, sie kann sogar im allgemeinen Interesse des Rechtsanwaltsstandes gelegen sein. Auch gegen die bloße Namensnennung und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" im Rahmen eines solchen Artikels wird in der Regel kein Einwand bestehen. Denn der Rechtsanwalt soll nicht nur innerhalb seiner eigentlichen Berufsausübung, sondern auch bei seinem sonstigen Auftreten in der Öffentlichkeit, bei dem er sich mit Rechtsfragen befaßt, seine Stellung als Rechtsanwalt nicht verschweigen, sondern offenlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056263
Dokumentnummer
JJR_19891016_OGH0002_000BKD00126_8800000_001