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Rechtssatz RS0056263×

Rechtssatz RS0056263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056263

Geschäftszahl

Bkd126/88

Entscheidungsdatum

16.10.1989

Norm

DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §45

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines Fachartikels durch einen Rechtsanwalt auch außerhalb von Fachzeitschriften in sonstigen Publikationen ist standesrechtlich nicht bedenklich, sie kann sogar im allgemeinen Interesse des Rechtsanwaltsstandes gelegen sein. Auch gegen die bloße Namensnennung und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" im Rahmen eines solchen Artikels wird in der Regel kein Einwand bestehen. Denn der Rechtsanwalt soll nicht nur innerhalb seiner eigentlichen Berufsausübung, sondern auch bei seinem sonstigen Auftreten in der Öffentlichkeit, bei dem er sich mit Rechtsfragen befaßt, seine Stellung als Rechtsanwalt nicht verschweigen, sondern offenlegen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 126/88
    Entscheidungstext OGH 16.10.1989 Bkd 126/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056263

Dokumentnummer

JJR_19891016_OGH0002_000BKD00126_8800000_001