Rechtssatz RS0056265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056265
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Norm
DO für VB des Dorotheums §5 Abs8
DO für VB des Dorotheums §20
Rechtssatz
Der in § 5 Abs 8 DO für VB des Dorotheums enthaltene Klammerhinweis auf den § 7 AngG und damit auf das Konkurrenzverbot bedeutet in Verbindung mit § 21 DO für VB des Dorotheums, daß eine Entlassung nur infolge eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot (§ 27 Z 3 AngG) vorgenommen werden darf. Die Bestimmung des § 5 Abs 8 der Betriebsvereinbarung vermag daher für sich allein eine Entlassung nicht zu rechtfertigen.Der in Paragraph 5, Absatz 8, DO für VB des Dorotheums enthaltene Klammerhinweis auf den Paragraph 7, AngG und damit auf das Konkurrenzverbot bedeutet in Verbindung mit Paragraph 21, DO für VB des Dorotheums, daß eine Entlassung nur infolge eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot (Paragraph 27, Ziffer 3, AngG) vorgenommen werden darf. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, der Betriebsvereinbarung vermag daher für sich allein eine Entlassung nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056265
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00136_8300000_001