Rechtssatz RS0056270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056270
Entscheidungsdatum
20.06.1977
Rechtssatz
Einem Rechtsanwalt ist es an und für sich nicht verboten, sich um eine Vertretung zu bewerben, sondern nur dann, wenn er dies mit ungesetzlichen oder doch zumindest die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Mitteln tut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056270
Dokumentnummer
JJR_19770620_OGH0002_000BKD00015_7700000_001