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Rechtssatz RS0056273×

Rechtssatz RS0056273

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056273

Geschäftszahl

14Ob139/86

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Norm

DO für VB des Dorotheums 29.04.1969 §19 Abs2 litb

Rechtssatz

Der Vorbehalt des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, DO für VB des Dorotheums: "sofern nicht die Entlassung in Frage kommt", läßt darauf schließen, daß die Kündigung auch auf Gründe gestützt werden kann, die nicht das Gewicht eines zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Entlassungsgrundes haben. Der Zweck der vereinbarten Kündigungsbeschränkung (Sicherung länger dienender Angestellter) und die Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, DO legen es aber nahe, unter die vereinbarten Kündigungsgründe nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung von Dienstgeberinteressen zu subsumieren, sondern nur solche Verfehlungen, die von einer gewissen Erheblichkeit sind, so daß der Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung hegt, daß seine Belange durch den Angestellten nicht mehr gewährleistet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeberinteressen, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056273

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00139_8600000_003