Rechtssatz RS0056273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056273
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Norm
DO für VB des Dorotheums 29.04.1969 §19 Abs2 litb
Rechtssatz
Der Vorbehalt des § 19 Abs 2 lit b DO für VB des Dorotheums: "sofern nicht die Entlassung in Frage kommt", läßt darauf schließen, daß die Kündigung auch auf Gründe gestützt werden kann, die nicht das Gewicht eines zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Entlassungsgrundes haben. Der Zweck der vereinbarten Kündigungsbeschränkung (Sicherung länger dienender Angestellter) und die Fassung des § 19 Abs 2 lit b DO legen es aber nahe, unter die vereinbarten Kündigungsgründe nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung von Dienstgeberinteressen zu subsumieren, sondern nur solche Verfehlungen, die von einer gewissen Erheblichkeit sind, so daß der Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung hegt, daß seine Belange durch den Angestellten nicht mehr gewährleistet werden.Der Vorbehalt des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, DO für VB des Dorotheums: "sofern nicht die Entlassung in Frage kommt", läßt darauf schließen, daß die Kündigung auch auf Gründe gestützt werden kann, die nicht das Gewicht eines zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Entlassungsgrundes haben. Der Zweck der vereinbarten Kündigungsbeschränkung (Sicherung länger dienender Angestellter) und die Fassung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, DO legen es aber nahe, unter die vereinbarten Kündigungsgründe nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung von Dienstgeberinteressen zu subsumieren, sondern nur solche Verfehlungen, die von einer gewissen Erheblichkeit sind, so daß der Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung hegt, daß seine Belange durch den Angestellten nicht mehr gewährleistet werden.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeberinteressen, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056273
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00139_8600000_003