Rechtssatz RS0056277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056277
Geschäftszahl
4Ob502/90 (4Ob503/90)
Entscheidungsdatum
20.02.1990
Rechtssatz
Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des § 92 Abs 1 ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056277
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00502_9000000_001