Rechtssatz RS0056278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056278
Geschäftszahl
6Ob259/69 (6Ob262/69); 6Ob43/71; 7Ob297/74; 3Ob633/82
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will. Zu einer solchen Bestätigung der aufhebbaren Ehe bedarf es der sicheren Kenntnis des wahren Sachverhaltes, der Kenntnis der Tatsachen, die die Aufhebung begründen, in ihrer Tragweite und in ihren Auswirkungen. Der anfechtungsberechtigte Ehegatte muß sein Aufhebungsrecht kennen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 259/69
Entscheidungstext OGH 29.10.1969 6 Ob 259/69
- 6 Ob 43/71
Entscheidungstext OGH 10.03.1971 6 Ob 43/71
Auch
- 7 Ob 297/74
Entscheidungstext OGH 09.01.1975 7 Ob 297/74
Veröff: SZ 48/1
- 3 Ob 633/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 633/82
Beisatz: Wenn der Irrende während einer günstigeren Krankheitsphase seines Partners in der Hoffnung, daß die Krankheit überwunden werden könne, die Ehe fortgesetzt hat, diese Hoffnung sich später aber als trügerisch erweist, ist daher die Ehe trotz der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft aufzuheben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056278
Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0060OB00259_6900000_001