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Rechtssatz RS0056285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056285

Geschäftszahl

10Bkd11/93

Entscheidungsdatum

09.05.1994

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §3

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt kann es nicht verwehrt werden, die Angemessenheit einer ihm übermittelten Rechnung für Werklieferungen durch das Gericht überprüfen zu lassen, sofern kein Preis vereinbart war, da er ansonsten im Vergleich zu jedem anderen Beklagten in seinen Verteidigungsrechten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt wäre (10 Bkd 4/92). Der Rechtsanwalt ist auch nicht verpflichtet, die ihm von Kaufleuten gemachten Offerte über Werklieferungen darauf zu prüfen, ob diese kostendeckend seien. Im Annehmen nicht kostendeckender Anbote liegt im Regelfall - soferne nicht besondere Umstände (etwa im Sinne des Paragraph 879, ABGB) hinzutreten - kein standeswidriges Verhalten.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 11/93
    Entscheidungstext OGH 09.05.1994 10 Bkd 11/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056285

Dokumentnummer

JJR_19940509_OGH0002_010BKD00011_9300000_001