Rechtssatz RS0056285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056285
Entscheidungsdatum
09.05.1994
Rechtssatz
Einem Rechtsanwalt kann es nicht verwehrt werden, die Angemessenheit einer ihm übermittelten Rechnung für Werklieferungen durch das Gericht überprüfen zu lassen, sofern kein Preis vereinbart war, da er ansonsten im Vergleich zu jedem anderen Beklagten in seinen Verteidigungsrechten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt wäre (10 Bkd 4/92). Der Rechtsanwalt ist auch nicht verpflichtet, die ihm von Kaufleuten gemachten Offerte über Werklieferungen darauf zu prüfen, ob diese kostendeckend seien. Im Annehmen nicht kostendeckender Anbote liegt im Regelfall - soferne nicht besondere Umstände (etwa im Sinne des § 879 ABGB) hinzutreten - kein standeswidriges Verhalten.Einem Rechtsanwalt kann es nicht verwehrt werden, die Angemessenheit einer ihm übermittelten Rechnung für Werklieferungen durch das Gericht überprüfen zu lassen, sofern kein Preis vereinbart war, da er ansonsten im Vergleich zu jedem anderen Beklagten in seinen Verteidigungsrechten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt wäre (10 Bkd 4/92). Der Rechtsanwalt ist auch nicht verpflichtet, die ihm von Kaufleuten gemachten Offerte über Werklieferungen darauf zu prüfen, ob diese kostendeckend seien. Im Annehmen nicht kostendeckender Anbote liegt im Regelfall - soferne nicht besondere Umstände (etwa im Sinne des Paragraph 879, ABGB) hinzutreten - kein standeswidriges Verhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056285
Dokumentnummer
JJR_19940509_OGH0002_010BKD00011_9300000_001