Rechtssatz RS0056291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056291
Geschäftszahl
Bkd51/84; Bkd6/90; 11Bkd6/06; 20Os7/4a
Entscheidungsdatum
11.11.2014
Rechtssatz
Die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darf gegen niemanden ohne gehörige Prüfung vorgebracht werden. Der gegen den Prozeßgegner - hier sogar einen Anwaltskollegen - erhobene mehr oder minder versteckte Vorwurf der Veruntreuung darf daher nicht ohne nähere Prüfung auf die bloße Information des Klienten gestützt werden.
Entscheidungstexte
- Bkd 51/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 Bkd 51/84
- Bkd 6/90
Entscheidungstext OGH 25.06.1990 Bkd 6/90
Vgl auch; Beisatz: Vor allem dann, wenn solche Vorwürfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keineswegs notwendig gewesen wären und damit auch weder durch die Bestimmung des § 9 noch durch jene des § 10 RAO gedeckt sind. (T1) Veröff: AnwBl 1991,313
- 11 Bkd 6/06
Entscheidungstext OGH 12.03.2007 11 Bkd 6/06
Auch; nur: Die Unterstellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darf gegen niemanden ohne gehörige Prüfung vorgebracht werden. (T2)
Beisatz: Hier: Vorwurf der Urkundenunterdrückung und des Amtsmissbrauches gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden. (T3)
- 20 Os 7/4a
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 20 Os 7/4a
Vgl auch; Beisatz: Es ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er die oft recht emotionelle Information eines Mandanten unaufgeregt prüft und erst dann – sine ira et studio – im Sinne von § 9 Abs 1 RAO und § 2 RL-BA 1977 reagiert. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056291
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19841008_OGH0002_000BKD00051_8400000_001