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Rechtssatz RS0056307×

Rechtssatz RS0056307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056307

Geschäftszahl

Bkd79/83

Entscheidungsdatum

02.04.1984

Rechtssatz

Ein im Stil einer Werbeeinschaltung gehaltenes Inserat, in der die Bürger eines Bundeslandes aufgefordert werden, einem Strafverhandlungsablauf und einer Verteidigung eines Angeklagten durch den inserierenden Rechtsanwalt beizuwohnen, ist keine angemessene, in der Rechtsordnung vorgesehene, Entgegnung zu Gunsten seines Klienten (auf in einer anderen Tageszeitung erhobene Vorwürfe), sondern eine reklamehafte Herausstellung der Person des Disziplinarbeschuldigten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt darf sich auch persönlich nur solcher Verteidigungsmittel bedienen, die der Ehre und dem Ansehen des Anwaltstandes nicht zum Schaden gereichen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 79/83
    Entscheidungstext OGH 02.04.1984 Bkd 79/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056307

Dokumentnummer

JJR_19840402_OGH0002_000BKD00079_8300000_001