Rechtssatz RS0056309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056309
Entscheidungsdatum
23.10.1984
Rechtssatz
Die Weisungsgebundenheit des Sensals wie sie sich insbesondere aus dem Pkt 17 sowie aus jenen Bestimmungen der AVSD ergibt, welche die Tätigkeit der Sensale regeln, betrifft aber nicht das persönliche Verhältnis des Sensals zu seinem Auftraggeber, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf die Tätigkeit des Sensals im Zusammenhang mit dem Versteigerungsbetrieb. Die diesbezüglichen Bestimmungen der AVSD sind im wesentlichen nur als Bedingungen anzusehen, unter denen die Sensale im Rahmen der Organisation der Versteigerungsanstalt unter Benützung von deren Einrichtungen ihre Tätigkeit als Beauftragte der Käufer ausüben (VwGH vom 23.11.1956, Zl 3152/54).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 116/84
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 116/84
Veröff: SZ 57/159 = JBl 1986,60 = DRdA 1986,424 (Csebrenyak)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056309
Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00116_8400000_002