Rechtssatz RS0056317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056317
Entscheidungsdatum
23.10.1984
Rechtssatz
Gegen die persönliche Abhängigkeit des Sensals und damit gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht jedoch vor allem der entscheidende Umstand, daß die Sensale auf Grund eines von ihrem Auftraggeber ihnen persönlich erteilten Auftrages tätig werden und diesem den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tätigkeit, nämlich den Ankauf des vom Auftraggeber gewünschten Gegenstandes, im Rahmen des Versteigerungsbetriebes der beklagten Partei, zuwenden. Sie werden daher nicht zum Zwecke eines wirtschaftlichen Erfolges der beklagten Partei, sondern primär zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges für ihren Auftraggeber tätig, mag sich dieser Erfolg auch auf den Geschäftsbetrieb der beklagten Partei mittelbar auswirken. Diesem Auftraggeber gegenüber sind sie zur Einhaltung der sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Pflichten verbunden; mit diesem Auftraggeber verbindet sie ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine sehr wesentliche Grundlage der Tätigkeit eines Sensals bildet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 116/84
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 116/84
Veröff: SZ 57/159 = JBl 1986,60 = DRdA 1986,424 (Csebrenyak)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056317
Dokumentnummer
JJR_19841023_OGH0002_0040OB00116_8400000_003