Rechtssatz RS0056340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056340
Entscheidungsdatum
05.10.1981
Rechtssatz
Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes, wenn ein Rechtsanwalt noch vor Einbringung der Klage an den Beklagten eine Klagsdurchschrift, in der Normalkosten, vorprozessuale Kosten und Entscheidungsgebühr verzeichnet sind, mit Erlagschein übersendet, sodaß beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, daß er diese Kosten zu bezahlen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056340
Dokumentnummer
JJR_19811005_OGH0002_000BKD00031_8100000_001