Rechtssatz RS0056350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056350
Entscheidungsdatum
30.11.1987
Rechtssatz
Rechtsanwälte sind zur Vermeidung des Anscheins, es gehe ihnen um jeden Preis um die Hereinbringung ihrer Kostenersatzforderungen, gerade bei geringfügigen Forderungsbeträgen zur besonderen Sorgfalt und Vorsicht in der Vorbereitung von neuen Exekutionsschritten verpflichtet, wenn dadurch den hereinzubringenden Forderungsbetrag übersteigende Verfahrenskosten verursacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056350
Dokumentnummer
JJR_19871130_OGH0002_000BKD00022_8700000_001