Rechtssatz RS0056356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056356
Geschäftszahl
5Ob74/59; 3Ob84/14w
Entscheidungsdatum
21.05.2014
Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß der kranke Verlobte die ganze medizinische Bedeutung seiner Krankheit kennt: er hat all sein Wissen um die Krankheit seinem Verlobten mitzuteilen. Tut er das nicht und ist das, was er selbst über die Krankheit weiß, doch so schwerwiegender Natur, daß der Verlobte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von deren Eingehung abgesehen hätte, dann trifft ihn ein Verschulden an der Aufhebung der Ehe.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 74/59
Entscheidungstext OGH 18.02.1959 5 Ob 74/59
- 3 Ob 84/14w
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 84/14w
Vgl; Beisatz: Hier: Mitteilung über Transsexualität. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056356
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19590218_OGH0002_0050OB00074_5900000_001