Rechtssatz RS0056374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056374
Entscheidungsdatum
28.05.1947
Norm
DSt 1872 §2 H
DSt 1872 §13 litb
RAO 1945 §5 · seit der letzten Entscheidung aufgehoben, außer Kraft seit 01.01.2019
Rechtssatz
Auch die Vorschrift des § 281 Abs 3 StPO (Verletzungen von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist anlog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Im Disziplinarverfahren bedeutet schon der Versuch begrifflich das Disziplinarverfahren. Übertretung des Verbotes der Berufsausübung im Sinne des § 5 RAO 1945 bildet wohl eine schwere Berufspflichtenverletzung, steht aber nicht unter der Strafsanktion des § 13 lit b Disziplinarstatut.Auch die Vorschrift des Paragraph 281, Absatz 3, StPO (Verletzungen von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist anlog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Im Disziplinarverfahren bedeutet schon der Versuch begrifflich das Disziplinarverfahren. Übertretung des Verbotes der Berufsausübung im Sinne des Paragraph 5, RAO 1945 bildet wohl eine schwere Berufspflichtenverletzung, steht aber nicht unter der Strafsanktion des Paragraph 13, Litera b, Disziplinarstatut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0056374
Dokumentnummer
JJR_19470528_OGH0002_0000DS00013_4600000_002
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (28.05.1947)
RAO 1945: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 29.07.1956 · BGBl. Nr. 159/1956 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Rechtsanwaltsordnung 1945 und des Disziplinarstat …): § 5, § 4
- seit 01.01.2019 · aufgehoben durch