Rechtssatz RS0056384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056384
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Rechtssatz
Der private Lebenswandel eines Rechtsanwaltes kann zwar, wenn sein Benehmen der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit (siehe § 10 Abs 2 RAO) entbehrt, Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigen. Eine aus der subjektiven Sicht einzelner Personen negative Charakterisierung des privaten Lebenswandels eines Rechtsanwaltes läßt aber noch nicht den Schluß zu, das Benehmen des betreffenden Rechtsanwaltes entbehrte in den Augen der Öffentlichkeit objektiv der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit. Dazu bedürfte es vielmehr konkreter Besonderheiten der Privatsphäre, die aus objektiver Sicht mit Wirkung nach außen das Benehmen des Beschuldigten in seiner Gesamtheit, also den privaten Lebenswandel als solchen, als unredlich oder unehrenhaft erscheinen ließen und die der Beschuldigte daher disziplinär zu verantworten hätte (§ 1 Abs 1 DSt 1990).Der private Lebenswandel eines Rechtsanwaltes kann zwar, wenn sein Benehmen der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit (siehe Paragraph 10, Absatz 2, RAO) entbehrt, Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigen. Eine aus der subjektiven Sicht einzelner Personen negative Charakterisierung des privaten Lebenswandels eines Rechtsanwaltes läßt aber noch nicht den Schluß zu, das Benehmen des betreffenden Rechtsanwaltes entbehrte in den Augen der Öffentlichkeit objektiv der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit. Dazu bedürfte es vielmehr konkreter Besonderheiten der Privatsphäre, die aus objektiver Sicht mit Wirkung nach außen das Benehmen des Beschuldigten in seiner Gesamtheit, also den privaten Lebenswandel als solchen, als unredlich oder unehrenhaft erscheinen ließen und die der Beschuldigte daher disziplinär zu verantworten hätte (Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056384
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00102_8900000_001