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Rechtssatz RS0056384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056384

Geschäftszahl

Bkd102/89

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Der private Lebenswandel eines Rechtsanwaltes kann zwar, wenn sein Benehmen der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit (siehe Paragraph 10, Absatz 2, RAO) entbehrt, Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigen. Eine aus der subjektiven Sicht einzelner Personen negative Charakterisierung des privaten Lebenswandels eines Rechtsanwaltes läßt aber noch nicht den Schluß zu, das Benehmen des betreffenden Rechtsanwaltes entbehrte in den Augen der Öffentlichkeit objektiv der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit. Dazu bedürfte es vielmehr konkreter Besonderheiten der Privatsphäre, die aus objektiver Sicht mit Wirkung nach außen das Benehmen des Beschuldigten in seiner Gesamtheit, also den privaten Lebenswandel als solchen, als unredlich oder unehrenhaft erscheinen ließen und die der Beschuldigte daher disziplinär zu verantworten hätte (Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990).

Entscheidungstexte

  • Bkd 102/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 102/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056384

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_000BKD00102_8900000_001