Rechtssatz RS0056410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056410
Entscheidungsdatum
21.11.1988
Rechtssatz
Eine Person, die mit einem Rechtsanwalt im Vorzimmer einer Rechtsanwaltskanzlei ein Gespräch führt, wobei unter anderem auch für ihre Rechtssache bedeutsame Umstände bekanntgegeben werden, kann davon ausgehen, daß diese Informationen von dem Rechtsanwalt nicht gegen sie in einem Prozeß verwendet werden. Dies auch dann, wenn sie den Rechtsanwalt nicht ausdrücklich als ihren Vertreter schriftlich bevollmächtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056410
Dokumentnummer
JJR_19881121_OGH0002_000BKD00039_8800000_001