Rechtssatz RS0056412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056412
Entscheidungsdatum
03.06.1991
Rechtssatz
Das Einbringen einer Schadenersatzklage in eigener Sache, die auch auf den sittenwidrigen Rechtsgrund gestützt war, die Beklagte habe die bei Aufnahme der Geschlechtsbeziehung getroffene Vereinbarung nicht zugehalten, eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen, stellt eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Der Beschuldigte hat dadurch auch in besonders amoralischer und unentschuldbarer Art und Weise gegen die von ihm einzuhaltende Verpflichtung verstoßen, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes (§ 10 RAO) zu wahren.Das Einbringen einer Schadenersatzklage in eigener Sache, die auch auf den sittenwidrigen Rechtsgrund gestützt war, die Beklagte habe die bei Aufnahme der Geschlechtsbeziehung getroffene Vereinbarung nicht zugehalten, eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen, stellt eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Der Beschuldigte hat dadurch auch in besonders amoralischer und unentschuldbarer Art und Weise gegen die von ihm einzuhaltende Verpflichtung verstoßen, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes (Paragraph 10, RAO) zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056412
Dokumentnummer
JJR_19910603_OGH0002_000BKD00087_9000000_002