Rechtssatz RS0056435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056435
Geschäftszahl
7Ob638/79; 7Ob202/14b
Entscheidungsdatum
10.12.2014
Rechtssatz
Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. Kann er sich zu einer Scheidungsklage nicht entschließen, beantwortet er aber die Verfehlung des anderen Teiles beharrlich durch ein herabsetzendes und beleidigendes Verhalten, so macht er sich selbst schwerer Eheverfehlungen schuldig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 638/79
Entscheidungstext OGH 17.05.1979 7 Ob 638/79
Veröff: EFSlg 33902
- 7 Ob 202/14b
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 202/14b
Auch; nur: Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056435
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19790517_OGH0002_0070OB00638_7900000_001