Rechtssatz RS0056439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056439
Geschäftszahl
Bkd87/90; 10Bkd3/99
Entscheidungsdatum
11.09.2000
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist mehr als jeder andere Staatsbürger verpflichtet, auch in seinem privaten Leben Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit an den Tag zu legen, wobei diese dem Rechtsanwalt besonders auferlegte Pflicht mehr als bloße Legalität seines Verhaltens verlangt, sondern darüber hinaus auch Moralität in dem Sinn, daß von einem Rechtsanwalt ein rechtmäßiges Verhalten als einer rechtlichen Gesinnung erwartet wird (siehe dazu auch AnwBl 1987,17).
Entscheidungstexte
- Bkd 87/90
Entscheidungstext OGH 03.06.1991 Bkd 87/90
- 10 Bkd 3/99
Entscheidungstext OGH 11.09.2000 10 Bkd 3/99
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt unterliegt auch in der Ausübung nicht rein anwaltlicher Tätigkeit den Standesvorschriften. Ein Rechtsanwalt hat das Ansehen des Standes innerhalb und außerhalb des Berufes zu wahren und sich auch in eigenen Angelegenheiten eines das Gericht verletzenden Benehmens, einer ungehörigen Schreibweise und leichtfertiger Anschuldigungen gegen Richter zu enthalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056439
Dokumentnummer
JJR_19910603_OGH0002_000BKD00087_9000000_004