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Rechtssatz RS0056439×

Rechtssatz RS0056439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056439

Geschäftszahl

Bkd87/90; 10Bkd3/99

Entscheidungsdatum

11.09.2000

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist mehr als jeder andere Staatsbürger verpflichtet, auch in seinem privaten Leben Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit an den Tag zu legen, wobei diese dem Rechtsanwalt besonders auferlegte Pflicht mehr als bloße Legalität seines Verhaltens verlangt, sondern darüber hinaus auch Moralität in dem Sinn, daß von einem Rechtsanwalt ein rechtmäßiges Verhalten als einer rechtlichen Gesinnung erwartet wird (siehe dazu auch AnwBl 1987,17).

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/90
    Entscheidungstext OGH 03.06.1991 Bkd 87/90
  • 10 Bkd 3/99
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 10 Bkd 3/99
    Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt unterliegt auch in der Ausübung nicht rein anwaltlicher Tätigkeit den Standesvorschriften. Ein Rechtsanwalt hat das Ansehen des Standes innerhalb und außerhalb des Berufes zu wahren und sich auch in eigenen Angelegenheiten eines das Gericht verletzenden Benehmens, einer ungehörigen Schreibweise und leichtfertiger Anschuldigungen gegen Richter zu enthalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056439

Dokumentnummer

JJR_19910603_OGH0002_000BKD00087_9000000_004