Rechtssatz RS0056442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056442
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Rechtssatz
Bei getrennt lebenden Ehegatten kann nicht ohne weiteres gesagt werde, die Trunksucht des einen Gatten stelle immer und unter allen Umständen eine schwere Eheverfehlung dar, da es dabei doch auch auf die näheren Umstände des Einzelfalles ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056442
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00520_7800000_002