Rechtssatz RS0056447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056447
Entscheidungsdatum
16.01.1995
Rechtssatz
In einer wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung eines an sich grob disziplinären Verhaltens (tätliche Attacke gegen einen Mandanten) liegt eine - außerhalb der Berufsausübung gelegene - Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit ein Verstoß gegen § 10 Abs 2 RAO sowie gegen Abs 3 der Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977.In einer wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung eines an sich grob disziplinären Verhaltens (tätliche Attacke gegen einen Mandanten) liegt eine - außerhalb der Berufsausübung gelegene - Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 2, RAO sowie gegen Absatz 3, der Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056447
Dokumentnummer
JJR_19950116_OGH0002_002BKD00007_9400000_002