Rechtssatz RS0056463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056463
Entscheidungsdatum
19.11.1984
Rechtssatz
Die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Beweismittels (Urkunde) an das Gericht, ohne daß - wenn auch fahrlässig - auf diesen Umstand hingewiesen wird, verwirklicht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Von einem Anwalt muß verlangt werden, daß er Informationen, auch wenn er sie erst unmittelbar vor der mündlichen Streitverhandlung erhält, tatsächlich in der Verhandlung verwertet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056463
Dokumentnummer
JJR_19841119_OGH0002_000BKD00095_8400000_001