Rechtssatz RS0056478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056478
Entscheidungsdatum
28.01.1991
Rechtssatz
Nach gefestigter, in den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dokumentierter Standesauffassung darf ein Rechtsanwalt nur solche Aufträge übernehmen, welche nicht geeignet sind, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, und er darf die ihm anvertrauten Interessen nur mit rechtmäßigen Mitteln durchsetzen. Dies ergibt sich unmißverständlich schon aus dem Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977 und aus § 2 RL-BA 1977. Damit hat der Rechtsanwalt aber alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein erwecken könnte, er würde Bestrebungen von Mandanten leiten oder unterstützen, die illegalen Zwecken dienen. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich bedenken ergeben, die anwaltliche Mitwirkung könnte einen solchen Anschein erwecken, hat der Rechtsanwalt jede weitere Vertretungstätigkeit zu unterlassen.Nach gefestigter, in den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dokumentierter Standesauffassung darf ein Rechtsanwalt nur solche Aufträge übernehmen, welche nicht geeignet sind, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, und er darf die ihm anvertrauten Interessen nur mit rechtmäßigen Mitteln durchsetzen. Dies ergibt sich unmißverständlich schon aus dem Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977 und aus Paragraph 2, RL-BA 1977. Damit hat der Rechtsanwalt aber alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein erwecken könnte, er würde Bestrebungen von Mandanten leiten oder unterstützen, die illegalen Zwecken dienen. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich bedenken ergeben, die anwaltliche Mitwirkung könnte einen solchen Anschein erwecken, hat der Rechtsanwalt jede weitere Vertretungstätigkeit zu unterlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056478
Dokumentnummer
JJR_19910128_OGH0002_000BKD00101_8900000_002