Rechtssatz RS0056481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056481
Geschäftszahl
4Ob594/75 (4Ob595/75)
Entscheidungsdatum
21.10.1975
Rechtssatz
Entwendung kleinerer Geldbeträge durch die Klägerin ist keine schwere Eheverfehlung, wenn der Beklagte durch schweren Treuebruch die Zerrüttung der Ehe schuldhaft eingeleitet hat, selbst erhebliche Summen für sich und seine Freundin aufwendete, die Klägerin aber finanziell so knapp hielt, daß ihr kaum Mittel zur Anschaffung von Bekleidungsstücken, kosmetischen Artikeln und dergleichen zur Verfügung standen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056481
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00594_7500000_001