Rechtssatz RS0056499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056499
Entscheidungsdatum
10.07.1989
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, gegen den (unbegründet) schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden, ist zur eigenen Rehabilitation und zur Erhaltung des Ansehens seines Standes verpflichtet, sich dagegen rechtzeitig und entsprechend (allenfalls durch Erstattung einer Strafanzeige wegen Verleumdung) zur Wehr zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056499
Dokumentnummer
JJR_19890710_OGH0002_000BKD00005_8900000_001