Rechtssatz RS0056516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056516
Entscheidungsdatum
07.09.1987
Rechtssatz
Der Abschluß eines Vergleichs über eine exekutiv gepfändete Forderung mit dem Drittschuldner als Vertreter der verpflichteten Partei ohne Verständigung der betreibenden Gläubiger und ohne Weiterleitung des kassierten Vergleichsbetrags an diese stellt sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056516
Dokumentnummer
JJR_19870907_OGH0002_000BKD00067_8700000_001