Rechtssatz RS0056519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056519
Entscheidungsdatum
17.01.1994
Rechtssatz
Wenngleich grundsätzlich die Nichtbefolgung rechtmäßig ergangener Aufträge des Kammerausschusses ein Vergehen des Rechtsanwaltes gegen seine Berufspflichten darstellt (AnwBl 1991,561; JBl 1932,457; NBlRA 1965,146; SSt 25/13; SSt 17/20 ua), hat der Rechtsanwalt dennoch im Einzelfall selbst zu beurteilen, ob er diesen Aufträgen entsprechen kann oder nicht, wobei die Nichterfüllung allenfalls eine Überprüfung des Verhaltens durch den Disziplinarrat nach sich zieht (AnwBl 1982,498). Der Entscheidung des Kammerausschusses kommt dabei keine bindende Wirkung für den Disziplinarrat zu (VwSlg 3472 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056519
Dokumentnummer
JJR_19940117_OGH0002_004BKD00005_9300000_001