Rechtssatz RS0056523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056523
Entscheidungsdatum
16.02.1987
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser hat die Verpflichtung, eine Vereinbarung, die die Parteien schließen - diese Pflicht trifft den Rechtsanwalt auch dann, wenn er selbst auf einer Seite als Vertragspartei steht - so widerzugeben und vertraglich festzuhalten, wie die Vereinbarung von den Parteien getroffen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056523
Dokumentnummer
JJR_19870216_OGH0002_000BKD00075_8600000_001