Rechtssatz RS0056530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056530
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Rechtssatz
Da sämtliche Tatzeiten länger als zehn Jahre zurückliegen und § 2 Abs 5 DSt 1990 die Fällung eines Disziplinarerkenntnisses, mag es auch nur den Strafausspruch (und den Kostenausspruch) betreffen, nach Verstreichen der Zehnjahresfrist verbietet, durfte im neuerlichen Berufungserkenntnis weder eine Disziplinarstrafe verhängt werden noch ein Kostenausspruch (zu Lasten des Beschuldigten) erfolgen.Da sämtliche Tatzeiten länger als zehn Jahre zurückliegen und Paragraph 2, Absatz 5, DSt 1990 die Fällung eines Disziplinarerkenntnisses, mag es auch nur den Strafausspruch (und den Kostenausspruch) betreffen, nach Verstreichen der Zehnjahresfrist verbietet, durfte im neuerlichen Berufungserkenntnis weder eine Disziplinarstrafe verhängt werden noch ein Kostenausspruch (zu Lasten des Beschuldigten) erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056530
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00018_8800000_001