Rechtssatz RS0056554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056554
Entscheidungsdatum
29.01.1993
Rechtssatz
Unter "Verein" ist eine freiwillige, für eine gewisse Dauer bestimmte, organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten erlaubten, gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit zu verstehen (vgl VfSlg 1397/1931).Unter "Verein" ist eine freiwillige, für eine gewisse Dauer bestimmte, organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten erlaubten, gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit zu verstehen vergleiche VfSlg 1397 aus 1931,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056554
Dokumentnummer
JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_001