Rechtssatz RS0056569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056569
Geschäftszahl
Bkd19/88; 16Bkd4/93
Entscheidungsdatum
20.03.1995
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 2 Abs 5 DSt 1990 handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.Bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, DSt 1990 handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056569
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00019_8800000_003