Rechtssatz RS0056572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056572
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Rechtssatz
Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 702/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 702/87
- 9 Ob 29/15b
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 29/15b
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten hier nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056572
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0020OB00702_8700000_001