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Rechtssatz RS0056572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056572

Geschäftszahl

2Ob702/87; 9Ob29/15b

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Rechtssatz

Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG darstellen, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Gründe liegen aber vor, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Abbruchs der Schwangerschaft bereits zweiundvierzig Jahre als war und schon drei Kinder geboren hatte und überdies befürchten mußte, der Kläger werde ein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis entgegen seinem Versprechen doch wieder aufnehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 702/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 2 Ob 702/87
  • 9 Ob 29/15b
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 29/15b
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verweigerung, weitere Kinder bekommen zu wollen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung bilden könnte, ist für den Beklagten hier nichts gewonnen, weil triftige Gründe wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind den Scheidungsgrund ausschließen können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0020OB00702_8700000_001