Rechtssatz RS0056575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056575
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Rechtssatz
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach § 31 Abs 3 VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine absolute Strafbarkeitsverjährung, sodaß - anders als nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG - auch die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH einzurechnen ist. Der Lauf der zehnjährigen Frist wird daher durch ein anhängiges Verfahren vor dem VfGH weder unterbrochen noch gehemmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056575
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_000BKD00018_8800000_002